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VG Bayreuth, 08.02.2013 - B 5 K 12.479 |
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- BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
Auszug aus VG Bayreuth, 08.02.2013 - B 5 K 12.479
Diese Vorschrift ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, B. v. 17.1.2012, 2 BvL 4/09, BVerfGE 130, 52, 65).Die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe hängen im Wesentlichen vom Maß der Auswirkung der Ungleichbehandlung auf die grundrechtlich geschützten Freiheiten ab (BVerfGE 130, 52, 66).
Die Sonderzahlung steht zur freien Disposition des Gesetzgebers, da sie keinen grundrechtlich geschützten Besoldungsbestandteil darstellt (BVerfGE 130, 52, 67).
Die Kammer nimmt insofern auf die umfassende Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2012 (2 BvL 4/09) Bezug.
Auch der ursprünglichen Wegfall der Sonderzahlung durch § 10 PostPersRG stellte keinen Verstoß gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung dar (BVerfGE 130, 52, 74).
Die Höhe der Besoldung der Bundesbeamten ist auch ohne die bisherige Sonderzahlung amtsangemessen (vgl. BVerfGE 130, 52, 75).
d) Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG enthält gegenüber den Art. 3 und 33 Abs. 5 GG keinen weiterreichenden Schutz, insbesondere keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte der Beamten (BVerfGE 130, 52, 69).
- BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60
Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung
Auszug aus VG Bayreuth, 08.02.2013 - B 5 K 12.479
Es ist primär dessen Aufgabe zu beurteilen, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander so gleich sind, dass Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche Sachverhaltselemente andererseits so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfG, B.v. 9.5.1961, 2 BvR 49/60).